Die Stadtwerke Völklingen Netz GmbH veröffentlicht hiermit die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2020. Die Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung der Erlösobergrenze und der Änderungen nach § 4 Abs. 3 ARegV kalkuliert.

Die Erlösobergrenze für das Jahr 2020 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für Messstellenbetrieb.
Die mit dieser Veröffentlichung bekannt gegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Netzes der Stadtwerke Völklingen Netz GmbH gelten ab dem 01. Januar 2020.

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 28.07.2011, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.

In unserem Netzgebiet kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 01.11.2006, zur Anwendung.

Die zulässigen Höchstsätze betragen bei der Belieferung von Tarifkunden:

  • bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh
  • bei Strom, der nicht als Schwachlasttarif geliefert wird, in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern: 1,59 Cent/kWh
  • bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh

Für unser Netzgebiet gelten folgende Schwachlastzeit: täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr.

In der restlichen Zeit handelt es sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b KAV nicht um einen als Schwachlaststrom gelieferten Strom (HT-Zeit).

Wir weisen darauf hin, dass unsererseits ein individuelles Netzentgelt nur gewährt werden darf, wenn zwischen dem anspruchsberechtigten Letztverbraucher und uns eine Vereinbarung geschlossen und diese vom Letztverbraucher fristgerecht mit allen notwendigen Anlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde eingereicht wurde (Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV). Nach Ziffer II 5 e der Gründe der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-739), zusammen mit Ziffer 5.1 der Ursprungsfestlegung vom 05.12.2012 (BK 4-12-1656) hat die vollständige Anzeige jeweils bis zum 30.09. des betreffenden Jahres der ersten Rabattierung zu erfolgen, um für das laufende Kalenderjahr noch wirksam zu werden.

Um eine reibungslose Bearbeitung durchführen zu können, möchten wir alle in Frage kommenden Letztverbraucher bitten, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen zu gewährleisten. Im Einzelfall sind wir zur Bearbeitung auch auf die Mitwirkung dritter Netzbetreiber, insbesondere des Übertragungsnetzbetreibers oder Kraftwerksbetreiber angewiesen. Diese benötigen für Ihre Zuarbeit ebenfalls eine angemessene Frist.

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Anfragen, die bei uns nach dem 30.08. eines Jahres eingehen, eine sorgfältige Prüfung, fristgerechte Bearbeitung und den Abschluss der erforderlichen Vereinbarung gegebenenfalls nicht mehr gewährleisten können.

Bei Fragen bzw. für weitere Einzelheiten zum Anzeigeverfahren verweisen wir auf die o.g. Festlegungen, oder unsere Ansprechpartner, die Ihnen gerne weiterhelfen.

Hinweis:
Beachten Sie bitte auch die Frist 30.06. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Bundesnetzagentur gegenüber durch den Letztverbraucher der Nachweis erbracht werden, dass im Vorjahr die Bedingungen für das individuelle Netzentgelt eingehalten wurden.